AGB

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Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) legen den Rahmen für eine vertrauenswürdige und effiziente Kooperation zwischen Apex Branding MARKETING- CONSULTING & AGENCY (im Folgenden “Agentur”) und ihren Kunden (im Folgenden “Auftraggeber”) fest. Das Leistungsspektrum der Agentur richtet sich an Unternehmen und beinhaltet Agenturdienstleistungen, insbesondere Beratung, Entwicklung im Marketingbereich (Online, Content, Inbound, Outbound und Social Media), strategische Beratung, Konzeption, Kreation, Entwicklung und Implementierung, kanalübergreifende Full-Service-Lösungen, Entwicklungsleistungen, Performance-Marketing, Cross-Channel, Retargeting und Remarketing, Monitoring, Erstellung von Webseiten und dazugehörigen Website Content sowie kleinere Hosting und IT Dienstleistungen.

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, Definitionen und Vertragsgrundlagen

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „AGB“ bezeichnet) sind integraler Bestandteil der zwischen der Agentur und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge sowie nachfolgender Aufträge gleicher Art, die im Rahmen einer fortlaufenden und beabsichtigten Geschäftsbeziehung erbracht werden, selbst wenn die AGB in Bezug auf eine spezifische Leistung nicht ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

1.3 Von diesen AGB abweichende individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich getroffen wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

1.4 Leistungsbeschreibungen, Preislisten, Tarife, technische Spezifikationen, rechtliche und sonstige spezielle Hinweise, jeweils sofern bereitgestellt, sind Bestandteil des Vertrags und haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5 Spezielle Bestimmungen im Rahmen dieser AGB haben Vorrang, sofern sie den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB widersprechen.

1.6 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern die Agentur ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Eine nicht erfolgte Zurückweisung entgegengesetzter und mitgeteilter AGB des Auftraggebers stellt keine Zustimmung dar.

1.7 Die Agentur ist berechtigt, für zusätzliche und gesonderte Leistungen die Anwendung zusätzlicher Bedingungen zu vereinbaren. Die zusätzlichen Bedingungen werden dem Auftraggeber deutlich gemacht. Sofern die zusätzlichen Bedingungen diesen AGB widersprechen, haben die zusätzlichen Bedingungen Vorrang.

2. Definitionen

2.1. Software – Unter “Software” werden ausführbare Programme und die zugehörigen Funktionen, Daten und Gestaltungselemente verstanden. Zur Software gehören u.a. Anwendungsprogramme, Applikationen und Webseiten.

2.2. Dauerschuldverträge – Hierunter sind Verträge zu verstehen, die für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit abgeschlossen werden, z.B. Pflege- und Wartungsverträge.

2.3. Vertragsparteien – Der Begriff fasst den Auftraggeber und die Agentur zusammen.

2.4. Werk – Als “Werk” ist das Ergebnis der Leistung der Agentur zu verstehen, insbesondere die im Rahmen dieser AGB erstellten Inhalte oder Software.

2.5. Inhalte – Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Inhalte“ sind alle Inhalte und Informationen, wie zum Beispiel Fotografien, Grafiken, Logos, Videos, Texte, Quellcodes, Werbemittel, Daten, Angaben über Orte und Personen oder Links zu verstehen.

2.6. Onlinepräsenzen – Unter dem Begriff Onlinepräsenzen werden im weiteren Sinne alle Onlinekonten, Accounts, Profile, Webseiten, etc. sowie die zu ihnen gehörenden Inhalte, Kontakte und Daten verstanden.

3. Angebote und Ablehnungsbefugnis

3.1. Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten, Prospekten, etc. stellen keine verbindlichen Angebote dar.

3.2. Die Angebote der Agentur sind unverbindlich. Die Agentur behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.

3.3. Vertragsanfragen (inkl. Auftrags- und sonstigen Leistungsanfragen) an die Agentur begründen erst ab deren Annahme eine vertragliche Beziehung zu der Agentur. Die Agentur behält sich vor, Vertragsanfragen abzulehnen.

3.4. Angebote der Agentur sind vorbehaltlich anderer Angaben 14 Tage lang gültig.

3.5. Die Agentur behält sich ohne Anerkennung einer entsprechenden Prüfpflicht vor, auch angenommene Werbeaufträge – und auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn deren Inhalt gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für die Agentur wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Agentur unzumutbar ist.

3.6. Der Auftraggeber wird in einem Fall der Ablehnung oder Sperrung von der Agentur entsprechend informiert. Dem Auftraggeber stehen aus einer derartigen Ablehnung oder Sperrung keinerlei Ansprüche gegen die Agentur zu.

4. Vertragsschluss

4.1. Ein Vertrag kommt, soweit nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart und soweit das Angebot von einem Auftraggeber abgegeben wird, durch schriftliche bzw. durch E- Mail erfolgte Bestätigung seitens der Agentur oder durch auftragsgemäße Ausführung der Leistung zustande. Sofern das Angebot durch die Agentur erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers, unter Berücksichtigung dieser AGB, zustande.

4.2. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich und als solcher benannt werden. Die Agentur ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

4.3. Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Banner-, Pop-up-Werbung, etc.) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen, auch durch E-Mail geschlossenen, Vereinbarung.

4.4. Ein Vertrag über Hosting der Website oder sonstiger Dienstleistungen/Wartungsverträge muss stehts über E-Mail bestätigt werden.

5. Nachträgliche Änderungen und Change Requests

5.1. Sollte der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit eine Modifikation der vereinbarten Leistungen wünschen oder sich die vom Auftraggeber mitgeteilten Umstände nach Angebotserstellung durch die Agentur oder nach Vertragsabschluss ändern, kann die Agentur ein Angebot über die Mehr- oder Minderkosten erstellen, es sei denn, es wurde eine Vergütung nach Aufwand vereinbart oder der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf ein separates Angebot.

5.2. Bis zur Entscheidung des Auftraggebers über die Annahme oder Ablehnung des Angebots, setzt die Agentur die Arbeiten an den vom Angebot betroffenen Leistungen aus, sofern durch die spätere Annahme des Angebots durch den Auftraggeber ein Mehraufwand entstehen würde. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

6. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung

6.1. Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzelaufträge hinsichtlich Zeit und Ort flexibel.

6.2. Die Agentur behält sich das Recht vor, zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer einzusetzen, sofern dem keine vertraglichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur direkten Leistungserbringung durch die Agentur (z.B. aufgrund ihrer Fachkompetenz) oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und Datenschutz, entgegenstehen.

6.3. Die Mitarbeiter der Agentur treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Weisungen wird der Auftraggeber ausschließlich den von der Agentur benannten verantwortlichen Mitarbeitern, mit Wirkung für und gegen die Agentur erteilen.

7. Fristen und Termine

7.1. Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn die Agentur eine Frist oder einen Termin ausdrücklich zusagt.

7.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unter Umständen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (nicht rechtzeitige Bereitstellung von Inhalten etc.), hat die Agentur nicht zu vertreten und ist berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Die Agentur verpflichtet sich im Gegenzug, dem Auftraggeber die Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt anzuzeigen.

Abschnitt 2 - Entwicklungs-, Agentur-, Wartungs- und Beratungsleistungen

8. Auftragsbeschreibung

8.1. Die Leistungen der Agentur umfassen Beratungs-, Entwicklungs-, Umsetzungs- und sonstige Agenturleistungen. Die konkreten Spezifikationen der jeweiligen vertraglichen Leistung, deren Umfang, Anwendungsgebiete, Rahmenbedingungen, Funktionen, Dokumentationen sowie der Zeit- und Ablaufplan ergeben sich aus der, der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Auftragsbeschreibung.

8.2. Für die Auftragsbeschreibung gelten keine Vorgaben, sie kann z.B. auch in Form eines Angebotes, einer Auftragsbeschreibung oder eines Lasten- und Pflichtenheftes erfolgen. Die Auftragsbeschreibung hat einen für die jeweilige Leistung branchenüblich hinreichenden Detailgrad aufzuweisen. Der Auftraggeber wird die Agentur auf Detailierungslücken unverzüglich hinweisen und die Agentur bei der erforderlichen weitergehenden Detaillierung nach besten Kräften unterstützen.

8.3. Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, umfassen die zu erbringenden Leistungen die branchenüblichen Aufgaben, welche notwendig sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.

8.4. Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners.

8.5. Wenn die vertraglichen Leistungen der Erreichung eines ausdrücklich und schriftlich vereinbarten konkreten Erfolges dienen (z.B. Erstellung eines konkreten Werkes, Erreichen bestimmter Erfolgszahlen) handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Ansonsten liegt ein Dienstvertrag vor.

8.6. Schulung der Anwender, Dokumentation, Reports, Einweisung, Installation und Wartung sind kein Nebenbestandteil der Leistungen der Agentur und müssen gesondert vereinbart werden.

9. Wartungs- und Serviceleistungen

9.1. Die reinen laufenden Wartungs- und Serviceleistungen umfassen keine Beratung- und Weiterentwicklung. Über diese Leistungen ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. D.h. ohne ausdrückliche Vereinbarung, sind keine Leistungen umfasst, die über die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der zu wartenden Sache (z.B. Software oder Werbemittel) hinausgehen und z.B. Änderung des Funktionsumfangs, andere Einsatzgebiete oder individuelle Anpassung in optischer oder inhaltlicher Hinsicht betreffen.

9.2. Ebenfalls nicht zu laufenden Wartungs- und Serviceleistungen gehören Anpassungen aufgrund von technischen Änderungen, die zur Folge haben, dass wesentliche Funktionen oder Schnittstellen der zu wartenden Sache im Wesentlichen neu erstellt werden müssen. Dazu gehören insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch den Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Änderungen der zu wartenden Sache.

9.3. Für planbare Arbeiten soll mit ausreichendem Vorlauf ein entsprechender Termin gemeinsam gefunden werden, der die Verfügbarkeit des Systems so wenig wie möglich einschränkt. Grundsätzlich wird die Durchführung planbarer Arbeiten mit einem Vorlauf von 3 Tagen mit dem Auftraggeber abgestimmt. Als planbar gelten Arbeiten und Tätigkeiten, die im Vorfeld bekannt sind und zeitunkritisch sind, die zu wartende Sache aber unter Umständen für einen gewissen Zeitraum dem Auftraggeber nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung steht.

10. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

10.1. Die Vertragsparteien pflegen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und informieren sich gegenseitig unverzüglich bei Abweichungen von dem vereinbarten Prozedere oder bei Zweifeln an der Korrektheit des anderen Vorgehens.

10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten zu unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.

10.3. Sofern für die Leistungserbringung durch die Agentur erforderlich und nicht durch die Agentur zu erbringen, (i) stellt der Auftraggeber die technischen Einrichtungen wie Hardware oder Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung; (ii) stellt der Auftraggeber die Zugangsdatendaten zur Verfügung; (iii) unterstützt der Auftraggeber die Agentur bei Testläufen und Abnahmetests durch entsprechendes Personal.

10.4. Mitwirkungsleistungen und Beistellungen des Auftraggebers erfolgen kostenfrei für die Agentur.

10.5. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Auftraggebers nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist die Agentur berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

10.6. Die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen, die gemeinsam festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

10.7. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

10.8. Die Kommunikation zwischen der Agentur und dem Auftraggeber soll möglichst effektiv, d.h. schnell und fehlerresistent erfolgen. Hierbei hat der Auftraggeber etwaige formelle Kommunikationsvoraussetzungen zu beachten, sofern diese ihm mitgeteilt wurden oder sonst bekannt sind, erreichbar sind und deren Wahrnehmung dem Auftraggeber zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Ticketing-Systemen und hinreichende Beschreibung von Problemen, Symptomen, technischen Störungen, o.ä. Werden die formellen Kommunikationsvoraussetzungen durch den Auftraggeber nicht beachtet, werden keine Rechte und Pflichten des Auftraggebers gegenüber der Agentur begründet.

11. Ausschluss rechtlicher Prüfung, Beratung und Mitwirkungspflichten

11.1. Die Leistungen der Agentur beinhalten, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art, ) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, Prüfungspflichten bei Linksetzung, Prüfungspflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen, Pflichten zu Beachtung medienrechtlicher Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, etc.).

11.2. Die Agentur darf vom Auftraggeber bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme, deren Freigabe verlangen und die Durchführung der Maßnahme so lange zurückstellen.

11.3. Sofern der die Agentur dem Auftraggeber rechtliche Unterlagen (z.B. Ergänzungen der Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um rechtliche Muster ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die von dem Auftraggeber individuell zu überprüfen sind.

11.4. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen und Schäden frei, die die Agentur durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.

12. Bereitstellung von Inhalten

12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben die Agentur entsprechende Inhalte rechtzeitig vor Beginn derer Nutzung (z.B. als Werbemittel, zwecks Schaltung, im Rahmen von Webseiten, etc.) beziehungsweise zum vereinbarten Zeitpunkt anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Übermittlung.

12.2. Der Auftraggeber hat die Inhalte frei von Schadcode und/oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die stets dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Vorliegen und Feststellen von Schadensquellen jedweder Art in einer übermittelten Datei wird die Agentur von dieser Datei keinen Gebrauch machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang (Schadensersatz-)Ansprüche jedweder Art geltend machen kann. Die Agentur behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen ein Schaden entstanden ist.

12.3. Die Pflicht der Agentur zur Aufbewahrung von bereitgestellten Inhalten endet 3 Monate nach deren letztmaliger Verbreitung. Datenträger, Fotos oder sonstige Materialien sowie Unterlagen des Auftraggebers werden diesem nur auf Verlangen und auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt.

13. Sicherstellung und Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber der Agentur

13.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstoßen. Zu den bereitgestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber der Agentur im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.

13.2. Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass er alle für die auftragsgemäße Nutzung der Inhalte erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtlichen Zulässigkeiten der von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag zur Verfügung gestellten Inhalte.

13.3. Der Auftraggeber stellt ansonsten die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen die Agentur im Zusammenhang mit den Inhalten des Auftraggebers entstehen und wird die Agentur von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freistellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter fristwahrend schriftlich zu informieren.

13.4. Der Auftraggeber räumt der Agentur alle für die vertragskonforme Verwendung der Inhalte in sämtlichen Online-Medien, einschließlich des Internets, notwendigen Rechte ein, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, Marken- und Kennzeichnungsrechte sowie weitere Rechte. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Duplizierung, Verbreitung, Übermittlung, Sendung, Modifikation, öffentlichen Zugänglichmachung, Integration in eine Datenbank und Bereitstellung zum Abruf, Entnahme und Abruf aus einer Datenbank, und zwar sowohl zeitlich als auch inhaltlich im für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Umfang.

14. Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber dem Auftraggeber

14.1. An Werken, die individuell und spezifisch für den Auftraggeber erbracht werden (zum Beispiel individuelle Grafiken oder Programmroutinen) erhält der Auftraggeber ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung erfasst. Ausgenommen ist der Weiterverkauf- und Weitervertrieb des Werks durch den Auftraggeber, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Auftrags.

14.2. Bei Werken die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z.B. bei individueller Anpassung von Templates oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte des Auftraggebers nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur soweit die durch die Agentur für den Auftraggeber vorgenommenen schutzfähigen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen.

14.3. Im Übrigen überträgt die Agentur dem Auftraggeber die für den jeweiligen vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an ihren Werken in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung übertragen.

14.4. Dem Auftraggeber wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nur dann eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrags eindeutig ergibt.

14.5. Die Nutzungsrechte an den Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

14.6. Soweit das Werk Open Source-Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open Source Lizenz. Die Agentur verweist ausdrücklich darauf, dass die Open Source-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.

14.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

14.8. Die Agentur ist berechtigt, auf die für den Auftraggeber entworfenen und hergestellten Werke und erbrachten Leistungen, vorbehaltlich etwaiger ausdrücklicher Verschwiegenheitsverpflichtungen, zum Zwecke der Eigenwerbung hinzuweisen.

14.9. Die Agentur ist ferner berechtigt, im Impressum von Websites und sonstigen Onlinepräsenzen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung der Agentur zu entfernen.

15. Rechte an Onlinepräsenzen und Daten

15.1. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Vertrages wird der Kunde Eigentümer von Online-Präsenzen, die von der Agentur Apex Branding im Rahmen der vertraglichen Dienstleistung für den Kunden erstellt, erworben oder anderweitig beschafft oder von der Agentur ausdrücklich für den Kunden zur Verfügung gestellt wurden.

15.2. Sollte die Übertragung des Eigentums nicht möglich sein (z.B. aufgrund widersprechender AGB einer Plattform oder weil Inhalte/Daten über die Online-Präsenz von der Agentur verwaltet wurden), gewährt die Agentur dem Kunden das Verfügungs- und Nutzungsrecht über die Online-Präsenzen in einem Umfang, der einer Eigentumsübertragung so nahe wie möglich kommt. Dies beinhaltet die Gewährung von Administrationsrechten oder die Herausgabe von Daten.

15.3. Zusätzlich behält die Agentur die Rechte an den Online-Präsenzen, auch wenn sie beispielsweise ihre betrieblichen oder privaten Online-Präsenzen ihrer Mitarbeiter zur Vertragserfüllung nutzt.

16. Herausgabe von Vorlagen, Entwürfen und Quellcode

16.1. Die von der Agentur erstellten Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung dienen (im Folgenden als “Vorlagen” bezeichnet), bleiben im Eigentum der Agentur. Sollte der Kunde die Herausgabe wünschen, muss dies gesondert vereinbart und vergütet werden.

16.2. Ist die Herausgabe des Quellcodes vereinbart oder anderweitig vorgesehen (z.B. im Rahmen einer Open Source Lizenz), genügt dessen Übergabe bzw. Bereitstellung des Zugangs in digitaler Form. Ist ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nicht vereinbart, darf der Kunde den Quellcode nur verwenden, wenn die Agentur eine Fehlerbehebung, eine Änderung oder Erweiterung der Anwendung innerhalb einer angemessenen Frist nicht durchführen kann oder will. Dem Kunden ist bekannt, dass er zur Arbeit mit dem Quellcode unter Umständen Entwicklerlizenzen für die eingesetzten Komponenten von Drittanbietern erwerben muss. Sollte der Quellcode nicht unter einer Open Content Lizenz stehen, darf er vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nicht im Rahmen einer Anwendung, die nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung mit der Agentur ist, verwendet werden.

16.3. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Agentur ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Vertragsende zur Löschung der Vorlagen und des Quellcodes berechtigt.

17. Angebote, Präsentationen und Pitches

17.1. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel der weiteren Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).

17.2. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur in diesem Rahmen der vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Erst mit Erteilung des Auftrags zur Realisation gegen gesonderte Vergütung, erwirbt der Kunde diese Rechte im vereinbarten Umfang.

18. Abnahme

18.1. Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur, wenn sie einem Werkvertrag zugrunde gelegt werden.

18.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung entsprechend der Auftragsbeschreibung.

18.3. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden die Leistungsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Die Übergabe aller für die Abnahme notwendigen Leistungsergebnisse, stellt eine Aufforderung zur Abnahme dar.

18.4. Daraufhin hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

18.5. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde der Agentur eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat die Agentur eine mangelfreie und abnahmefähige Version der vertraglich geschuldeten Leistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

18.6. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen schriftlich (E- Mail ist ausreichend) die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.

18.7. Sofern zuvor keine wesentlichen Mängel mitgeteilt werden, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von 2 Wochen nach Vorlage zur Abnahme, als durch den Kunden abgenommen.

18.8. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.

18.9. Die Erstellung der vertraglichen Leistungen kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden. Die Agentur ist berechtigt den Kunden zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und für den Kunden zumutbar ist.

18.10. Die Regelungen zur Abnahme, Gewährleistung und Vergütung gelten für die jeweiligen Teilabschnitte. Dies bedeutet insbesondere, dass Change-Requests des Kunden, welche von bereits abgenommenen Teilabschnitten abweichen, durch diesen gesondert zu vergüten sind.

Abschnitt 2a – KI-Nutzung in der Leistungserbringung

19. KI-Nutzung

19.1. Die Agentur nutzt zur effizienten Erbringung der vertraglichen Leistungen (insbesondere Beratung, Content-Erstellung, Analyse, Optimierung und Entwicklung) KI-basierte Tools wie generative KI-Systeme (z. B. Perplexity, Claude Sonnet oder vergleichbare Technologien). Der Kunde stimmt dieser Nutzung ausdrücklich zu. Bei Projekten mit sensiblen Daten (z. B. personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen) informiert die Agentur den Kunden vorab und holt eine einvernehmliche Genehmigung ein.

19.2. KI-generierte Inhalte, Texte, Grafiken, Analysen oder sonstige Arbeitsergebnisse unterliegen keinen Garantien hinsichtlich Vollständigkeit, Richtigkeit oder Abwesenheit von Fehlern (einschließlich „Halluzinationen“). Der Kunde ist verpflichtet, alle KI- generierten Outputs eigenständig auf Faktentreue, Rechtmäßigkeit und Eignung zu prüfen. Die Agentur haftet für KI-generierte Inhalte nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

19.3. Nutzungsrechte an KI-generierten Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über. Die Rechte beschränken sich auf einen einfachen, nicht-ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrecht im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-Outputs frei von Rechten Dritter (z. B. aus Trainingsdaten) sind; der Kunde trägt das Risiko und stellt die Agentur entsprechend frei.

19.4. Personenbezogene Daten des Kunden oder Dritter werden nicht an KI-Tools übermittelt, es sei denn, ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gem. Art. 28 DSGVO liegt vor und der Kunde hat dies ausdrücklich genehmigt. Der Kunde versichert, keine sensiblen Daten (z. B. Gesundheitsdaten) in Prompts oder Eingaben an die Agentur weiterzuleiten.

19.5. Änderungen oder Einschränkungen der KI-Tools durch deren Anbieter (z. B. Preiserhöhungen, Funktionskürzungen) berechtigen die Agentur, die Vergütung anzupassen oder alternative Tools einzusetzen. Der Kunde wird unverzüglich informiert.

19.6. Die Bestimmungen dieses Abschnitts haben Vorrang vor allgemeinen Regelungen dieser AGB, soweit sie spezifischer sind. Die Agentur ist berechtigt, bei Bedarf weiterführende Richtlinien zur KI-Nutzung zu erlassen, die dem Kunden mitgeteilt werden.

Abschnitt 3 - Gewährleistung und Haftung

20. Ansprüche bei Sachmängeln

20.1. Ansprüche aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen, wenn es sich um eine geringfügige Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit handelt oder wenn die Gebrauchstauglichkeit entsprechend dem Vertragszweck nur geringfügig beeinträchtigt ist. Die Inhalte der Auftragsbeschreibung gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften.

20.2. Die Agentur verpflichtet sich, Software zu entwickeln, die ein Antwortzeit- und Funktionsverhalten aufweist, das bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Software eingesetzten Hard- und Software dem Verhalten anderer branchentypischer Software mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang sowie vergleichbaren Serverumgebung entspricht. Websites und vergleichbare Onlineangebote müssen innerhalb von den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Browsern und Auflösungen lauffähig sein. Nicht als branchenüblich gelten Browser auf einem Versionsstand von vor über einem Jahr und Browser sowie Bildschirmauflösungen, die zu weniger als 10% auf dem Markt vertreten sind.

20.3. Bei der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen von Software sind die diesbezüglichen Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

20.4. Fordert der Kunde aufgrund eines Mangels Nacherfüllung, so hat die Agentur das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde der Agentur nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Softwareversion oder eines Workarounds erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist die Agentur unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

20.5. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, Screenshots oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich (E-Mail ist ausreichend) zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

20.6. Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder einer Software, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Kunden entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich war. Die Agentur steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

20.7. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an der Agentur bezahlt hat.

20.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Abnahme der Leistung. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit deren Abnahme zu laufen.

20.9. Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Ziffer 22 dieser AGB („Haftung und Schadensersatz“).

21. Einsatz von Leistungen Dritter

21.1. Die nachfolgenden Regelungen gelten beim Einsatz von Leistungen Dritter durch die Agentur im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden. Als Leistungen Dritter sind Leistungen zu verstehen, die im Namen oder sonst im Rahmen des Auftrags des Kunden von Dritten bezogen werden, wie z.B. Nutzungsrechte an Onlineplattformen, Stockbilder oder Open Source Software.

21.2. Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit der Leistung eines Dritten und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe der Agentur tätig, sondern gibt die Agentur, für den Kunden erkennbar, lediglich eine Leistung an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche von der Agentur gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B., wenn Open Source Software inkorporiert wird). Die Agentur steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch die Agentur gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von der Agentur zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstiger Behandlung der Leistungen Dritter beruht.

21.3. Die Agentur ist nicht verantwortlich, falls Leistungen Dritter durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung seiner Leistungen ein, hat die Agentur das Recht die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung der Leistungen Dritter nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Agentur gehen würde.

22. Verhalten Dritter

22.1. Der Kunde erkennt an, dass das Verhalten Dritter in Onlinemedien nur schwer zu berechnen ist und die Agentur für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z.B. negative Kommentare, Protestaktionen, etc.).

22.2. Dies gilt nicht, falls die Agentur dieses Verhalten schuldhaft herausgefordert hat. Die Haftung bestimmt sich in diesem Fall entsprechend Teil 6 – Ziffer 22 dieser AGB („Haftung und Schadensersatz“). Bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit der Agentur, sind die branchenüblichen Verhaltensnormen und vernünftigerweise zu erwartende Verhaltensmuster der Dritten zugrunde zu legen.

22.3. Die Agentur wird den Kunden unterrichten, sobald ein Verhalten Dritter einen Umfang annimmt, der dem Ansehen oder der Absatzförderung des Kunden nachhaltig schaden könnte.

22.4. Bestehen konkrete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder sachlich begründeter Anlass einen möglichen Schaden für den Kunden anzunehmen, ist die Agentur berechtigt, diese Inhalte zu depublizieren (z.B. Kommentare zu löschen) oder Nutzer zu bannen.

23. Haftung und Schadensersatz

23.1. Die Agentur haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

23.2. Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 22.6 dieser AGB aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

23.3. Die Agentur übernimmt uneingeschränkte Haftung für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden und die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

23.4. Die Agentur haftet für Schäden, die aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften entstehen, bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Agentur bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

23.5. Die Agentur haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

23.6. Die Agentur haftet für Schäden, die aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die für den Abschluss des Vertrags entscheidend waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn Apex Branding diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend “typischer Schaden”) begrenzt.

23.7. Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Auftraggebers für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.

Abschnitt 4 - Vergütung und Abrechnung

24. Vergütung

24.1. Die Entlohnung und der Zahlungsplan für die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich aus der Auftragsbeschreibung. Sollten die Vertragsparteien keine feste Entlohnung festgelegt haben, richtet sich die Entlohnung nach dem Aufwand. In diesem Fall gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätze der Agentur.

24.2. Preisangaben sind brutto zu verstehen ohne Mehrwertsteuer aufgrund der Nutzung der Kleinunternehmer Reglung.

24.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist für die Abrechnung der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Die Agentur rechnet grundsätzlich auf Stundenbasis ab. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt die kleinste Abrechnungseinheit 30 Minuten.

24.4. Die Honorare der Agentur können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber, für den Fall, dass er Leistungen an die Künstlersozialkasse abzuführen hat, gemäß § 27 KSVG meldepflichtig ist. Darüber hinaus besteht seitens des Auftraggebers gegenüber der Künstlersozialkasse gemäß der §§ 28, 19 KSVG eine Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht.

24.5. Die Höhe des vom Auftraggeber an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach den §§ 23, 25,26 KSVG. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze der Agentur. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers.

24.6. Gebühren der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) werden vom Auftraggeber übernommen.

24.7. Arbeiten, die auf Anweisung des Auftraggebers außerhalb der Kernarbeitszeit (Werktags 9 – 19 Uhr) anfallen, werden mit einem Faktor von 150% berechnet.

24.8. Die Agentur hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie von Spesen, soweit diese durch den Auftraggeber dem Grund nach genehmigt worden sind. Die Agentur rechnet diese prüffähig zusammen mit den erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Reisekosten werden, sofern nicht abweichend vereinbart, entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse bzw. Flüge der Economy- Klasse (inkl. Gepäck/Mahlzeit) oder bei Fahrten per Pkw mit 0,30 Euro/km netto kalkuliert. Grundlage ist die schnellste Strecke nach dem von der Agentur eingesetztem handelsüblichen Routenplaner. Im Nahbereich von 10km fallen keine Reisekosten an. Ausgangspunkt der Anfahrt/Abfahrt ist die Adresse der Agentur, sofern nicht anders vereinbart.

24.9. Soweit die Agentur eine zeitabhängige Vergütung erhält, ist der Auftraggeber verpflichtet, vorgelegte Nachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen ab Zugang abzuzeichnen. Soweit der Auftraggeber mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden ist, wird er etwaige Bedenken gegen die Nachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Vertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Anschließend sind die Nachweise vom Auftraggeber unverzüglich abzuzeichnen. Mit der Bezahlung gelten die Nachweise als abgezeichnet.

25. Abrechnung

25.1. Die Entlohnung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.

25.2. Rechnungen sind, vorbehaltlich anderer Angaben, ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

25.3. Endet der Vertrag vorzeitig, hat die Agentur einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.

25.4. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit der (Teil)Abnahme der Leistung fällig. Bei einer Auftragssumme über

10.000 Euro hat die Agentur auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 30% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 30% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und 40% nach Abnahme. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter vorauszulegen sind, hat die Agentur einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt.

25.5. Drittkosten (z.B. Kosten von Stockbildern, Werbekosten auf Onlineplattformen) und Spesen, die in Absprache mit dem Auftraggeber zur Leistungserfüllung anfallen, werden nach Wahl von der Agentur dem Auftraggeber zur direkten Begleichung an Dritte weitergeleitet oder von der Agentur in die eigene Abrechnung integriert. Etwaige Rabatte Dritter sind dem Auftraggeber zu vergüten. Die Agentur ist berechtigt, die Leistungsausführung von der Zahlung der Drittkosten durch den Auftraggeber im Voraus abhängig zu machen.

25.6. Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.

25.7. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Beträge als Nettobeträge, d.h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

25.8. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/Prenotification).

25.9. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.

25.10. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die Agentur, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

25.11. Für jede Mahnung der Rechnung fällt eine Mahngebühr von jeweils 5,00 Euro an. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.

25.12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Auftraggeber im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.

25.13. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (=Summe aus den Abrechnungen) eingezogen.

25.14. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der Agentur nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu.

25.15. Ist für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum angesetzt worden, zu dem die Agentur berechtigt wäre, ihre Leistungen abzurechnen und konnte das Fertigstellungsdatum aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat nicht eingehalten werden (z.B. fehlende Bereitstellung von Inhalten), darf die Agentur die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum so abrechnen, als ob das Projekt ohne die maßgebliche Verzögerung zu dem Zeitpunkt fertiggestellt worden wäre.

26. Anpassung von Preisen

26.1. Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Steuern und Abgaben oder der Einführung neuer Abgaben und Steuern auf die Produkte des Anbieters behält sich die Agentur das Recht vor, den angegebenen Preis entsprechend diesen Erhöhungen anzupassen.

26.2. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Agentur berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach Ankündigung angemessen zu erhöhen. Diese Erhöhung wird am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums wirksam.

26.3. Eine Preissenkung wird am Ende des Abrechnungszeitraums wirksam, der nach der Preisänderung endet.

26.4. Wenn sich die Einkaufspreise für Dienstleistungen Dritter erhöhen, kann diese Erhöhung in gleichem Verhältnis an die Auftraggeber weitergegeben werden.

26.5. Wenn der Auftraggeber mit der Anpassung nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts kündigen. Wenn die reguläre Kündigungsfrist des Vertrags 30 Tage überschreitet, gilt hier abweichend eine Kündigungsfrist von 30 Tagen.

Abschnitt 5 - Vertragslaufzeit und Kündigung

27. Vertragslaufzeit

27.1. Bei Verträgen, die als Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen werden, entspricht die Vertragslaufzeit der vereinbarten Vertragslaufzeit. Wenn die Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist oder in den dazugehörigen besonderen Bestimmungen dieser AGB festgelegt ist, beträgt sie 12 Monate.

27.2. Der Abrechnungszeitraum von zusätzlichen Optionen (z.B. Serviceleistungen) entspricht dem Abrechnungszeitraum des Hauptvertrags. Wenn die Option während der Laufzeit des Hauptvertrags bestellt wird, wird die erste Vertragslaufzeit zur Angleichung an die Restlaufzeit des Hauptvertrags angepasst.

27.3. Die Kündigung unselbständiger Optionen eines Vertragsverhältnisses hat keine Auswirkungen auf das gesamte Vertragsverhältnis, es sei denn, das gesamte Vertragsverhältnis wird gekündigt.

28. Ordentliche Kündigung

28.1. Falls keine explizite Vereinbarung zur Kündigungsfrist getroffen wurde oder diese nicht in den speziellen Bestimmungen dieser AGB festgelegt ist, gilt eine Frist von 30 Tagen bis zum Vertragsende.

28.2. Die Kündigungsfrist für eigenständig kündbare Vertragsteile/Optionen entspricht der des Hauptvertrages.

28.3. Bei Ausbleiben einer fristgerechten Kündigung verlängert sich die Vertragslaufzeit, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, nach Ablauf automatisch um den gleichen Zeitraum.

29. Außerordentliche Kündigung

29.1. Jede Partei hat das Recht, Verträge, auf die diese AGB Anwendung finden, aus triftigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen von der anderen Vertragspartei nicht eingehalten wurden und trotz schriftlicher Aufforderung zur Verbesserung, diese schuldhaft nicht innerhalb der gesetzten und angemessenen, andernfalls innerhalb einer angemessenen Frist, erfolgt ist.

29.2. Eine außerordentliche Kündigung kann auch ohne vorherige Aufforderung zur Verbesserung erfolgen, wenn eine Fortführung des Vertrages für den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unzumutbar ist.

29.3. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (i) die Agentur einen ausdrücklich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält und eine vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist ergebnislos verstreichen lässt, es sei denn, die Agentur ist nicht für die Verzögerung verantwortlich; (ii) eine der Vertragsparteien ihre Pflichten aus diesem Vertrag oder jeweiligem Auftrag in erheblichem Maße verletzt; (iii) über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

29.4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

29.5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Agentur nicht mehr zur Erbringung der vertraglichen Leistungen verpflichtet. Die Agentur kann, vorbehaltlich vereinbarter oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, alle Daten des Auftraggebers löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten obliegt daher dem Auftraggeber.

Abschnitt 6 - Datenschutz, Vertraulichkeit, Änderungen der AGB Und Schlussbestimmungen

30. Datenschutz

30.1. Die persönlichen Daten des Vertragspartners werden ausschließlich für die Durchführung des Vertrages, der diesen AGB und anderen vertraglichen Vereinbarungen entspricht, erhoben, bearbeitet und genutzt. Mit dem Abschluss des Vertrages stimmt der Vertragspartner der Erfassung, Bearbeitung und Nutzung seiner Daten in elektronischen Datenverarbeitungssystemen zu.

30.2. Die Vertragsparteien halten die relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Die Agentur wird insbesondere personenbezogene Daten Dritter, die ihr vom Vertragspartner übermittelt werden oder die sie im Auftrag des Vertragspartners erhebt, bearbeitet und nutzt, nur im Rahmen der Anweisungen des Vertragspartners erheben, bearbeiten oder nutzen. Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung des Vertragspartners, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

30.3. Die Parteien werden über alle ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekanntwerdenden betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Partei strengste Vertraulichkeit wahren. Dies gilt für alle Mitarbeiter, gegebenenfalls für den Kunden des Vertragspartners sowie für Dritte, die eine Partei zur Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Pflichten heranzieht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertrages.

31. Vertraulichkeit

31.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

31.2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Dokumente, Angaben und Daten, die als solche gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich zu betrachten sind. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Entwicklungen, die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik gehören etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn die Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt.

31.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen des Vertragspartners zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Vertragsparteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.

31.4. Werden von einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne verlangt, so ist diese Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle, sofern möglich und zumutbar, zu informieren.

31.5. Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt über Vertraulichkeit werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

31.6. Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch, verpflichtet sich der Vertragspartner, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung, eine nach Billigkeitsgesichtspunkten festzulegende, mindestens EURO 5.000,00 betragende Vertragsstrafe an die Agentur zu zahlen.

31.7. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit, sofern nicht offenkundig oder entsprechend vertraglichen Abreden zulässig, werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben.

32. Abwerbeverbot

32.1. Beide Vertragsparteien dürfen sich gegenseitig keine Mitarbeiter direkt oder indirekt abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragsparteien untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters bei der jeweiligen Vertragspartei, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen.

32.2. Die vorerwähnten Einschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Arbeitgeber vor der Beschäftigung des Mitarbeiters bei der anderen Vertragspartei seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben hat. Bei Zuwiderhandlung wird eine nach Billigkeitsgesichtspunkten festzulegende, jedoch mindestens 5.000,00 Euro betragende Vertragsstrafe fällig, es sei denn, die Vertragspartei hatte bei Einstellung des Mitarbeiters keine Kenntnis von dessen Beschäftigung bei der anderen Vertragspartei.

33. Änderung der AGB

33.1. Die Agentur behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit mit zukünftiger Wirkung zu modifizieren. Die Modifikation erfolgt nur bei Vorhandensein von gewichtigen und sachlichen Gründen, insbesondere von rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Natur und nur, wenn sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten zumutbar ist.

33.2. Im Falle von Modifikationen, informiert die Agentur den Auftraggeber über die modifizierten AGB mindestens in Textform, sodass der Auftraggeber zwei Wochen Zeit hat, der Modifikation zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Auftraggeber und die Agentur das Recht zur Kündigung. Die Kündigung darf nicht erfolgen, sofern sie die vertraglichen Interessen des Auftraggebers unangemessen beeinträchtigen würde. Widerspricht der Auftraggeber den modifizierten Bedingungen nicht innerhalb der Frist, gelten sie als akzeptiert.

34. Schlussbestimmungen

34.1. Die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss von supranationalem Recht sowie deutschem, interstaatlichem und supranationalem Verweisungsrecht, das nicht selbst auf materielles deutsches Recht verweist und was auch dann keine Anwendung findet, wenn der Auftraggeber seinen Sitz und/oder seine Wohnanschrift im Ausland hat.

34.2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Agentur.

34.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Agentur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gerichtsstand hat. Die Agentur behält sich das Recht vor, ihre Ansprüche an dem gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

34.4. Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag basierende Ansprüche gegen die Agentur nur nach Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen.

34.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages, dem sie zugrunde liegen, unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) werden vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der/die unwirksame Bestimmung(en) erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.